AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Andreas Amplatz Fotografie 2020 (AA)

Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AA erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner/Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Mit Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich diese Geschäftsbedingungen.

Angebote von AA sind freibleibend und unverbindlich, außer es ist anders vermerkt.

Nutzungs- und Urheberrechte

1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1,2 Abs. 2, 73ff UrhG) an den Bilddateien stehen dem Fotografen (AA) zu. Eine Erteilung von Nutzungsbewilligungen muss aufgrund einer gesonderten Vereinbarung erfolgen.

2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung verpflichtet, die Herstellerbezeichnung bzw. den

Copyrightvermerk deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig

zuordenbar anzubringen.

3. AA ist – soferne der Vertragspartner nicht ausdrücklich widerspricht – berechtigt, von ihm

hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden (Auslage, Homepage, Flyer etc.; bei Verwendung in Printmedien wird eine Zustimmungserklärung eingeholt). Der Vertragspartner verzichtet in diesem Fall auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Eine allfällige spätere Unterlassungsaufforderung kann nur in der Zukunft liegende Aktionen betreffen.

Eigentum, Archivierung

1. Das Eigentumsrecht an den Bilddateien steht dem Fotografen (AA) zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen das vereinbarte Honorar die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum. AA ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung (Logo) zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen (z.B. erlaubte Weitergabe an Dritte, erlaubte Kopien von Bilddateien) und zwar derart, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von (erlaubter) Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder eindeutig identifizierbar ist.

2. AA wird die Bilddateien ohne Rechtspflicht für die Dauer von mindestens einem Jahr archivieren. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

3. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.

4. Wird der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung und/oder dem Ausdruck fremder Lichtbilder/Dateien beauftragt, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen allfälligen Ansprüchen Dritter frei.

Verlust und Beschädigung

Für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober

Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um Personenschäden handelt. Bei Personenschäden wird auch bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet. Jede Haftung ist auf Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten, sonst. Aufnahmepersonal etc.) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Dies gilt auch für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen, Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. Soweit der Vertragspartner Konsument ist, besteht keine Einschränkung einer Schadenersatzverpflichtung dem Umfang und der Art nach.

Leistung, Gewährleistung und Schadenersatz

1. AA wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen und kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist AA hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung und Bildbearbeitung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. Der Vertragspartner ist verpflichtet, richtige, vollständige und genaue Angaben/Anweisungen zu geben. Soweit der Auftraggeber andere Vorstellungen von der Ausführung des Auftrages hatte, jedoch keine entsprechend genauen Angaben/Anweisungen gegeben hat, liegt kein Mangel vor. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht der Sphäre des Fotografen zuzurechnen sind, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellungen, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. AA haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Vertragspartner nicht Konsument ist.

Soweit der Vertragspartner Konsument ist, haftet AA bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten und Personenschäden unbeschränkt, bei der Verletzung von Nebenpflichten nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit.

2. Soweit bei Nachbestellungen geringfügige Farbdifferenzen gegeben sind, stellt dies keinen Mangel dar, soweit nicht bei der Einzelbestellung eine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird. Ebenso stellen geringfügige Abweichungen bei Bildzuschnittsmaßen keinen Mangel dar.

Werklohn

1. Im Regelfall werden Honorar und Leistung detailliert vereinbart. Ist dies nicht der Fall, gelten

nachstehende Regeln: dem Fotografen steht ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reise- und Aufenthaltskosten, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. Die Kosten für im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

2. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand.

3. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. wetterbedingt) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar inkl. aller Nebenkosten zu bezahlen.

Internetbestellung über den Webshop

Mit Ihrer Bestellung geben sie ein verbindliches Angebot an uns ab, einen Vertrag mit Ihnen zu schließen. Mit der Zusendung (postalisch oder elektronisch) bzw. der Bereitstellung zur Abholung (Papierausarbeitung oder DVD) Ihrer bestellten Bilder ist der Kaufvertrag zustandegekommen. Da es sich bei den von Ihnen bestellten Fotos um individuelle, kundenspezifische Bearbeitungen handelt, besteht kein Rücktrittsrecht gemäß Fernabsatzgesetz. Bei offensichtlichen, groben Mängeln (starke Abweichung von dem Musterbild im Internet-Bestellportal) besteht das Recht auf kostenfreie Nachbesserung. Im übrigen gelten die restlichen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

Zahlung

Wenn nicht anders vereinbart ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in Höhe von einem Drittel der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Das Resthonorar ist nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf berechtigt marktübliche Verzugszinsen und in weiterer Folge Mahnspesen zu verrechnen. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Zahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der allfälligen Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

Schul- und Kindergartenfotografie

Verzug, Einschränkungen bei Rücktrittsrecht der Konsumenten

1. Wenn bei Schul- und Kindergartenfotografie mit vorausgehendem Elternbrief bei der Einzahlung Verzug auftritt, erfolgt zunächst eine individuelle Zahlungserinnerung (spesenfrei). Sollte auch daraufhin kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, wird eine individuelle Mahnung ausgestellt (inkl. Mahnspesen). Bei weiterem Zahlungsverzug wird die Forderungsbetreibung einem Anwalt oder Inkassobüro übergeben.

2. Bei der Schul- und Kindergartenfotografie handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit, die ihrer Natur nach nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Fotografen vorgenommen werden kann, sondern vor Ort in den Schulen und Kindergärten. Soweit das Entgelt bei derartigen Abwicklungen € 50,00 nicht übersteigt und die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, besteht kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.

Schussbestimmungen

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

2. Es gilt österreichisches Recht,

3. Gerichtsstand ist Innsbruck, soweit der Vertragspartner Konsument ist, ist

Gerichtsstand der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt bzw. Beschäftigungsort des Verbrauchers.